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Satzung ASEA

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ASEA - GO

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- Geschäftsordnung (GO) des Vereins "Australian Shepherd Event Agency" (ASEA)
 

Einleitung:

 

Diese Geschäftsordnung wird nach § 1 Nr. 6 der Vereinssatzung ASEA aufgestellt und regelt alle von Fall zu Fall - Bestimmungen, die wegen ihrer Veränderbarkeit nicht in die Satzung aufzunehmen sind und vorrangig den Geschäftsablauf und die übrigen Vereinsinterna erfassen. Alle hier genannten Paragraphen sind die der Satzung. Die Mitgliederversammlung wird in der GO MV genannt.

Die Geschäftsordnung GO - ASEA tritt mit Eintragung der ihr zugrundeliegenden Satzung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Aufwendungs - und Auslagenersatz nach § 3 Punkt 7 der Satzung:

 

Auslagen im Sinne dieser Vorschrift werden nach dem Einzelnachweisprinzip erstattet. Aufwendungen in anderen Fällen erfolgen nach den gesetzlich nicht zu beanstandenden Pauschalen. Zum Beispiel Kilometergeldabrechnungen, Verdienst oder Stundenausfälle, nach angemessenen pauschalen Stundensätzen.

Geltungsbereich des Ersatzes: Hierunter fallen die Primäraufwendungen für z.B. transportmaßnahmen und andere Aufwendungen.

 

Kündigung nach § 6 Nr. 2 der Satzung:  

 

Kündigung ist nur schriftlich per Einschreiben zum jeweiligen Jahresende möglich. Aus organisatorischen Gründen hat diese spätestens zu Beginn im letzten Quartal des Kalenderjahres zu erfolgen.

 

Der Ausschluß nach § 6 Nr. 4 der Satzung:  

 

Bei Ausschluß aus dem Verein soll folgendes Verfahren Anwendung finden. Der / die Betroffene soll vorher gehört werden. Im Rahmen der Anhörung soll Gelegenheit gegeben werden, schriftlichen Einwand gegen den Ausschluß zu erheben und diesen nachvollziehbar zu begründen. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von vier Wochen. Der Rechtweg außerhalb eines Ehren- / Schiedsgerichts des Vereins, ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Die Einwendungen sind per eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. 

 

Disziplinarmaßnahmen bei Beitragsrückstand, nicht rechtzeitiger Zahlung nach § 6 Nr. 3:

 

Kommt ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ergeht eine schriftliche Mahnung. Die Mahnung erfolgt nur einmal. Nach Ablauf der Zahlungsfrist aus der Mahnung erfolgt der Ausschluß. Die Mahngebühr ist mit derzeit € 10,00 belegt und wird vom Mitglied zum Beitrag erhoben. Dies gilt auch für jede erfolgte Rücklastschrift, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand pauschal abzudecken. Für festgesetzte Sonderumlagen gilt diese Regelung bei sinngemäßer Anwendung. Bei Verstößen im Sinne § 6 Nr. 4 der Satzung kann ein Reuegeld von derzeit € 500,00 verhängt werden. Dies ist u. a. für Fälle vorgesehen, wo Feststellungen über Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen vorliegen. Dabei ist die Einrede der ggf. Nichtzuständigkeit der Tierschutzbestimmungen ausgeschlossen (Generalanwendung). Je nach Gewichtung dieser Verstöße, besonders in schwerwiegenden Fällen, erfolgt der Ausschluss auch bei vorheriger Verhängung des Reuegeldes.

 

Mitgliedsbeiträge / Sonderumlagen nach § 4 Nr. 7 der Satzung:

 

Mitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen derzeit einen Beitrag von € 25,00 und Familienmitglieder des Hauptmitgliedes 12,50 Euro jährlich. Die übrigen Mitglieder zahlen derzeit einen Beitrag von € 50,00 jährlich. Die Juniorenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

Für Sonderumlagen gilt: vom Vorstand kalkuliertes Budget dividiert durch die Anzahl der eingetragenen Mitglieder. Je Mitglied darf die Sonderumlage in Höhe von 200,00 Euro jedoch nicht überschreiten. Hiervon sind beitragspflichtige Mitglieder betroffen.

Die Zahlungen sind zu leisten / werden eingezogen vom Konto der Inhaber ASEA.

 

Bankverbindung:

Volksbank Trier, IBAN: DE77585601030013140463, BIC: GENODED1TVB Zweck: ASEA.

 

Auflösung des Vereins nach § 18 der Satzung :

 

Der Vorstand beantragt bei Vorliegen der Notwendigkeit die Auflösung des Vereins und ruft hierzu mittels schriftlicher Einladung vier Wochen vor Anberaumung eines Versammlungstermins die Mitgliederversammlung ein. 

Regelungen zu Beirat und Ehrengericht nach § 8 Buchstabe C und D der Satzung: Zur Zeit kein Regelbedarf.

 

Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes nach § 9 der Satzung:

 

Bei Vorliegen wichtiger Gründe und bei Verzicht auf besondere Verfahren, können Mitglieder aufgrund von Vorkommnissen vorzeitig von ihrem Amt abberufen werden, wenn Vereinsinteressen dies erfordern. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Vorstandsmitglieder durch ihr Verhalten die Unzumutbarkeit des Verbleibens im Vorstand herbeiführen und den übrigen Vorstandsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist. Bis zur Neuwahl kann erforderlichenfalls ein Ersatzmitglied berufen werden. Sind Vorstandsmitglieder betroffen, die unter die Klausel nach § 9 Nr. 7.1 der  Satzung fallen, so können diese nur auf Antrag der übrigen Vorstandsmitglieder von ihrem Amt abberufen oder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag ist an die MV zu richten, welche vom Gesamtvorstand einzuberufen ist. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Maßgabe der Vorschriften über die Einberufung einer außerordentlichen MV unter Anwendung des § 9 in Verbindung mit § 14  der Satzung.

Bei Beschlussfassung sind nur solche Begebenheiten zu berücksichtigen, die bei objektiver Betrachtungsweise die Abberufung, den Ausschluß der Vorstandsmitglieder nach § 9 Nr. 7.1 der Satzung rechtfertigen. Ein bloßer Amtsführungswechsel aus Prestigegründen oder ähnlich gelagerten Motiven führen keinen gültigen Beschluß über Abberufung, Ausschluß herbei. Der Rechtsweg ist für diesen Fall ausgeschlossen. Die MV ist für das spezielle Verfahren beweisführungspflichtig. Die Mitglieder nach § 9 Nr. 7.1 der Satzung brauchen bei einem entsprechenden Verfahren nicht mitwirken, wenn für sie eine Belastung entsteht, die ihre Vereinsposition oder deren Ehre in Frage stellt. Hierüber haben die betroffenen Vorstandsmitglieder ein ausdrückliches Recht der Einrede. 

 

Verträge, Schecks, Guthaben und Kapital nach § 9 Punkt 1.1 sowie 1.4 der Satzung:

 

1. Alle Bankkonten werden im Namen der "Australian Shepherd Event Agency" geführt.  

2. Alle Auszahlungen werden durch Scheck oder Überweisung vorgenommen, autorisiert durch den Kassenwart/in und /oder entweder dem/der Präsidenten/Präsidentin sowie ggf. stellvtr. Vorsitzende. 3. Alle Gelder des Clubs werden in regelmäßigen Abständen auf dem Club Konto eingezahlt, so wie, Punkt 1 beschrieben. 

Zu § 2 der Satzung werden folgende Regelungen bis auf weiteres getroffen:

 

Die Namen, Logos und Warenzeichen des ASCA, Inc. dürfen nicht vom Club oder seinen Mitgliedern ohne die Autorisierung des ASCA, Inc. benutzt werden.

 

2. Show Koordinatoren werden vom Vorstand bestimmt. Sie stellen die Verbindung zwischen dem Club und dem ASCA Event Office dar. Sie sind verantwortlich für ASCA Events und Trials und unterschreiben alle Schriftstücke zur Sanktionierung von ASCA Events und Trials.

 

Wahl des Vorstandes nach § 9 Nr. 3 der Satzung:

 

Die Wahl des Vorstandes kann gemäß § 32 (2) des BGB schriftlich durch Wahlzettel erfolgen. Wahlzettel, die gemäß § 14 Punkt 3 der Satzung, nicht bis zum 15. Dezember in Wahljahren eingereicht wurden, werden als Enthaltungen gezählt. Es gilt der Postempel.