Diese Geschäftsordnung wird nach § 1
Nr. 6 der Vereinssatzung ASEA aufgestellt und regelt alle von Fall zu Fall -
Bestimmungen, die wegen ihrer Veränderbarkeit nicht in die Satzung aufzunehmen
sind und vorrangig den Geschäftsablauf und die übrigen Vereinsinterna erfassen.
Alle hier genannten Paragraphen sind die der Satzung. Die Mitgliederversammlung
wird in der GO MV genannt.
Die Geschäftsordnung GO - ASEA tritt
mit Eintragung der ihr zugrundeliegenden Satzung in das Vereinsregister in
Kraft.
Auslagen im Sinne dieser Vorschrift
werden nach dem Einzelnachweisprinzip erstattet. Aufwendungen in anderen Fällen
erfolgen nach den gesetzlich nicht zu beanstandenden Pauschalen. Zum Beispiel
Kilometergeldabrechnungen, Verdienst oder Stundenausfälle, nach angemessenen
pauschalen Stundensätzen.
Geltungsbereich des Ersatzes:
Hierunter fallen die Primäraufwendungen für z.B. transportmaßnahmen und andere
Aufwendungen.
Kündigung ist nur schriftlich per
Einschreiben zum jeweiligen Jahresende möglich. Aus organisatorischen Gründen
hat diese spätestens zu Beginn im letzten Quartal des Kalenderjahres zu
erfolgen.
Bei Ausschluß aus dem Verein soll
folgendes Verfahren Anwendung finden. Der / die Betroffene soll vorher gehört
werden. Im Rahmen der Anhörung soll Gelegenheit gegeben werden, schriftlichen
Einwand gegen den Ausschluß zu erheben und diesen nachvollziehbar zu begründen.
Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von vier Wochen. Der Rechtweg außerhalb
eines Ehren- / Schiedsgerichts des Vereins, ist auf jeden Fall ausgeschlossen.
Die Einwendungen sind per eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
Kommt ein Mitglied mit der
Beitragszahlung in Verzug, so ergeht eine schriftliche Mahnung. Die Mahnung
erfolgt nur einmal. Nach Ablauf der Zahlungsfrist aus der Mahnung erfolgt der
Ausschluß. Die Mahngebühr ist mit derzeit € 10,00 belegt und wird vom Mitglied
zum Beitrag erhoben. Dies gilt auch für jede erfolgte Rücklastschrift, um den
damit verbundenen Verwaltungsaufwand pauschal abzudecken. Für festgesetzte
Sonderumlagen gilt diese Regelung bei sinngemäßer Anwendung. Bei Verstößen im
Sinne § 6 Nr. 4 der Satzung kann ein Reuegeld von derzeit € 500,00 verhängt
werden. Dies ist u. a. für Fälle vorgesehen, wo Feststellungen über Verstöße
gegen Tierschutzbestimmungen vorliegen. Dabei ist die Einrede der ggf.
Nichtzuständigkeit der Tierschutzbestimmungen ausgeschlossen (Generalanwendung).
Je nach Gewichtung dieser Verstöße, besonders in schwerwiegenden Fällen, erfolgt
der Ausschluss auch bei vorheriger Verhängung des Reuegeldes.
Mitglieder, die natürliche Personen
sind, zahlen derzeit einen Beitrag von € 25,00 und Familienmitglieder des
Hauptmitgliedes 12,50 Euro jährlich. Die übrigen Mitglieder zahlen derzeit einen
Beitrag von € 50,00 jährlich. Die Juniorenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Für Sonderumlagen gilt: vom Vorstand
kalkuliertes Budget dividiert durch die Anzahl der eingetragenen Mitglieder. Je
Mitglied darf die Sonderumlage in Höhe von 200,00 Euro jedoch nicht
überschreiten. Hiervon sind beitragspflichtige Mitglieder betroffen.
Die Zahlungen sind zu leisten / werden eingezogen vom Konto der Inhaber ASEA.
Bankverbindung:
Volksbank Trier, IBAN:
DE77585601030013140463, BIC: GENODED1TVB Zweck: ASEA.
Der Vorstand beantragt bei Vorliegen
der Notwendigkeit die Auflösung des Vereins und ruft hierzu mittels
schriftlicher Einladung vier Wochen vor Anberaumung eines Versammlungstermins
die Mitgliederversammlung ein.
Regelungen zu Beirat und Ehrengericht
nach § 8 Buchstabe C und D der Satzung: Zur Zeit kein Regelbedarf.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe und bei
Verzicht auf besondere Verfahren, können Mitglieder aufgrund von Vorkommnissen
vorzeitig von ihrem Amt abberufen werden, wenn Vereinsinteressen dies erfordern.
Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Vorstandsmitglieder durch ihr
Verhalten die Unzumutbarkeit des Verbleibens im Vorstand herbeiführen und den
übrigen Vorstandsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist. Bis zur
Neuwahl kann erforderlichenfalls ein Ersatzmitglied berufen werden. Sind
Vorstandsmitglieder betroffen, die unter die Klausel nach § 9 Nr. 7.1 der
Satzung fallen, so können diese nur auf Antrag der übrigen
Vorstandsmitglieder von ihrem Amt abberufen oder vom Verein ausgeschlossen
werden. Der Antrag ist an die MV zu richten, welche vom Gesamtvorstand
einzuberufen ist. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Maßgabe der Vorschriften
über die Einberufung einer außerordentlichen MV unter Anwendung des § 9 in
Verbindung mit § 14 der
Satzung.
Bei Beschlussfassung sind nur solche
Begebenheiten zu berücksichtigen, die bei objektiver Betrachtungsweise die
Abberufung, den Ausschluß der Vorstandsmitglieder nach § 9 Nr. 7.1 der Satzung
rechtfertigen. Ein bloßer Amtsführungswechsel aus Prestigegründen oder ähnlich
gelagerten Motiven führen keinen gültigen Beschluß über Abberufung, Ausschluß
herbei. Der Rechtsweg ist für diesen Fall ausgeschlossen. Die MV ist für das
spezielle Verfahren beweisführungspflichtig. Die Mitglieder nach § 9 Nr. 7.1 der
Satzung brauchen bei einem entsprechenden Verfahren nicht mitwirken, wenn für
sie eine Belastung entsteht, die ihre Vereinsposition oder deren Ehre in Frage
stellt. Hierüber haben die betroffenen Vorstandsmitglieder ein ausdrückliches
Recht der Einrede.
1.
Alle
Bankkonten werden im Namen der "Australian Shepherd Event Agency"
geführt.
2.
Alle
Auszahlungen werden durch Scheck oder Überweisung vorgenommen, autorisiert durch
den Kassenwart/in und /oder entweder dem/der Präsidenten/Präsidentin sowie ggf.
stellvtr. Vorsitzende. 3. Alle Gelder des Clubs werden in regelmäßigen Abständen
auf dem Club Konto eingezahlt, so wie, Punkt 1 beschrieben.
Die Namen,
Logos und Warenzeichen des ASCA, Inc. dürfen nicht vom Club oder seinen
Mitgliedern ohne die Autorisierung des ASCA, Inc. benutzt
werden.
2.
Show
Koordinatoren werden vom Vorstand bestimmt. Sie stellen die Verbindung zwischen
dem Club und dem ASCA Event Office dar. Sie sind verantwortlich für ASCA Events
und Trials und unterschreiben alle Schriftstücke zur Sanktionierung von ASCA
Events und Trials.
Die Wahl des Vorstandes kann
gemäß § 32 (2) des BGB schriftlich durch Wahlzettel erfolgen. Wahlzettel, die
gemäß § 14 Punkt 3 der Satzung, nicht bis zum 15. Dezember in Wahljahren
eingereicht wurden, werden als Enthaltungen gezählt. Es gilt der Postempel.