§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit des Vereins
1 Der Verein führt den Namen
"Australian Shepherd Event Agency" (ASEA) und nach erfolgter Eintragung in
das Vereinsregister, den Zusatz e. V.
2.
Der Sitz des Vereins ist in 54338,
Schweich, Schimmelhof 1.
3.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
5.
Das
Geschäftsjahr des
Vereins ist
das Kalenderjahr. Die ggf.
erforderliche Rechnungslegung erfolgt
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für das jeweilige
Geschäftsjahr.
6.
Die ASEA ist ein Anschlussclub des
Australian Shepherd Club of America, Inc. (ASCA, Inc) Seine Unabhängigkeit
wird durch die Anschlussmitgliedschaft im ASCA nicht berührt. Dies bezieht
sich insbesondere auf § 9 Punkt 7.1 dieser Satzung. Der "Code of Ethics" des
ASCA, Inc. bildet die Grundlage der ASEA, soweit dieser im Einklang mit der
deutschen Gesetzgebung steht.
7.
Die
Aktivitäten der
ASEA sind
nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Kein Mitglied
wird durch
Spenden oder Beiträge an dem Club
profitieren.
8.
Dem
Verein wird
eine Geschäftsordnung gegeben. (
GO ‐
ASEA). In
dieser sind
alle Regelungen zu treffen, die von Fall zu Fall zum Wohle und zur Zielverfolgung
der Vereinsinteressen ‐ und Zwecke erforderlich und bedarfsweisen Änderungen
unterworfen sind.
§ 2 ASCA
Evtl. verfolgte Nebenzwecke werden
in der GO AESA geregelt. Diese Nebenzwecke verfolgen in erster Linie
gemeinnützige Zwecke. Ein sich aus dem Nebenzweck ergebender Geschäftszweck,
berührt nicht die Gemeinnützigkeit der übrigen Vereinsziele, sondern hat die
gemeinnützigen Ziele zu stärken.
§ 3 Vereinszweck
1.
Zweck des Vereins ist es, in Verbindung
mit der Zucht von reinrassigen Australian Shepherds, die tierschutzgerechte
Haltung und den Hundesport zu unterstützen und zu fördern, um ihre
natürlichen Fähigkeiten auf den höchst möglichen Stand zu bringen und dabei
stets das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. Es sollen Informationen
über die Rasse und ihre Geschichte allen Besitzern von Australian Shepherds
zugänglich gemacht werden.
2.
Ethische Zuchtpraktiken und sportliches
Verhalten auf allen Trials und Events zu unterstützen, und die Interessen
der Rasse Australian Shepherd zu schützen und zu
fördern.
3. In erster Linie Events/Trials zu organisieren (Conformation Events, Obedience Trials, Fährtentests, Agility sowie Ralley) unter den Regeln des ASCA, Inc.
4.
Alle Züchter anzuhalten, ausschließlich
den Australian Shepherd Rassestandard des ASCA, Inc. anzuerkennen, nach dem
die Rasse beurteilt werden soll.
5.
Die Pflege des Tierschutzgedankens und
die Sorge um eine sachgemäße Hundehaltung durch die Vereinsmitglieder.
6.
Der Verein vertritt die gemeinsamen
Interessen aller Züchter und Besitzer des Australian Shepherd gegenüber
Dritten.
7.
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung,
Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit.
a)
Mittel
des Vereins
dürfen nur
für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
b)
Es
darf keine
Person durch
Ausgaben, die
dem Zweck
des Vereins
fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft,
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Mitglied des Vereins kann jeder werden,
der im Besitz der Geschäfts ‐ u. Rechtsfähigkeit ist. Für Minderjährige
gelten hierfür die §§ 110, 112 BGB. Für juristische Personen die Eintragung
in die entsprechenden Register.
2.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich mit dem offiziellen "Antrag auf Mitgliedschaft" der ASEA an den
Vorstand zu richten. Der Antragsteller verpflichtet sich damit zur
Einhaltung der Satzung, den Regeln und dem "Code of Ethics" des ASCA, Inc.
und der ASEA. Der Mitgliedsbeitrag muss dem Antrag beigefügt sein. Bei
Minderjährigen muss auch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf
dem Antrag stehen es sei denn, der Mitgliedsbeitrag wird von Mitteln im
Rahmen der § 110‐112 BGB
bestritten.
3.
Anträge auf Mitgliedschaft werden durch
den Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschlossen.
4.
Bei jeder Person, die ihre
Mitgliedschaft erneuert, wird automatisch vorausgesetzt, dass sie der
Satzung, den Regeln, der Politik, den Streitregeln und dem "Code of Ethics"
der ASCA Inc. Folge leistet.
5.
Alle volljährigen Mitglieder haben ein
Stimmrecht und sind
antragsberechtigt.
6.
Jedes Mitglied ist berechtigt an allen
Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
7.
Beiträge: Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus, am 1. Januar zu
entrichten. Die Höhe der Beiträge werden nach den Bedürfnissen des Clubs vom
Vorstand festgelegt und können geändert werden, nachdem die Mitglieder zuvor
ausreichend lange (3 Monate) davon benachrichtigt wurden. Die jeweilige
Beitragshöhe wird in der GO der ASEA geregelt und bekanntgegeben.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Gründungsmitglied des Vereins kann jede Person werden, die in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. und zur ASEA steht und die den Prinzipien und Zielen dieses Clubs zustimmt. Personen, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Mitgliedschaft vom ASCA, Inc. suspendiert oder ausgeschlossen sind, können dem Club nicht beitreten bis sie vom ASCA, Inc. wieder aufgenommen sind. Der Besitz eines Australian Shepherd ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
2.
Einzelmitgliedschaft: Offen für jede
Einzelperson, welche die erforderte Eignung hat. Dieses Mitglied hat bei
Wahlen und Abstimmungen eine
Stimme.
3.
Familienmitgliedschaft: Offen für jede
Person und ihre im gleichen Haushalt lebenden direkten Familienmitglieder,
welche die erforderte Eignung haben. Volle Mitgliedschaft mit Stimmrecht
wird jedem Familienmitglied zuerkannt, das das 18 Lebensjahr vollendet hat.
Juniormitgliedschaft ohne Stimmrecht wird jedem Familienmitglied zuerkannt,
das unter 18 Jahren ist. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus vollem Beitrag für
den Haushaltsvorstand und je ½ Beitrag für jedes weitere Familienmitglied.
Die Juniormitgliedschaft ist
beitragsfrei.
4.
Ehrenmitgliedschaft: Ist eine
Mitgliedschaft ohne Mitgliedsbeiträge mit vollem Stimmrecht. Sie wird durch
einstimmige Abstimmung des Vorstandes vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft wird
periodisch vergeben um eine Person für ihre außergewöhnlichen Verdienste um
den Club oder den Australian Shepherd zu ehren.
5.
Die Mitgliedschaft im Club ist nicht übertragbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Durch
Tod.
2.
Durch Austritt. Die Austrittserklärung
muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres schriftlich bei der
Schriftführerin/dem Schriftführer eingegangen sein, um für das Folgejahr
gültig zu sein. Es gilt der Poststempel. Die Schriftführerin/der
Schriftführer informiert die anderen Vorstandsmitglieder. Beiträge werden
nicht zurückerstattet.
3.
Durch Zahlungssäumigkeit. Für jedes
Mitglied, dessen Beiträge bis zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahrs
nicht bezahlt sind, gilt die Mitgliedschaft als verfallen. Es muss ein neuer
Mitgliedsantrag gestellt werden (siehe § 6 Nr.
5)
4.
Durch Ausschluss. Jedes
Gründungsmitglied, das durch den ASCA, Inc. ausgeschlossen oder suspendiert
wurde, gilt im gleichen Maße ausgeschlossen oder suspendiert durch den
Club.
Mitglieder können auch unabhängig
vom Ausschluss durch den ASCA, auch von der ASEA ausgeschlossen werden, wenn
vereinswidriges Verhalten vorliegt (Regionalausschluss).
a. Ausschlussverfahren. Siehe §
17.
5.
Wiederaufnahme: Nachdem ein zuvor
ausgeschlossenes Mitglied einen neuen Aufnahmeantrag gestellt hat, kann der
Vorstand durch eine 2/3 Mehrheit für seine Wiederaufnahme stimmen, zu
Konditionen, die dem Vorstand angemessen erscheinen. Das ehemalige Mitglied,
das einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, muss in gutem Verhältnis
zum ASCA, Inc. stehen. Die vollen Rechte eines Mitglieds, das Stimmrecht
eingeschlossen, erhält der Antragsteller erst, wenn der Vorstand dem
Wiederaufnahmeantrag zugestimmt hat.
§ 7 Gutes Verhältnis
1. Ein Mitglied, das in "gutem
Verhältnis" steht, befolgt die Regeln des ASCA, Inc. und seiner
Anschlussclubs. Es vertritt die Interessen des Clubs und der Rasse. Zum
Beispiel stehen Mitglieder nicht in gutem Verhältnis, die
ihren Beitrag nicht bezahlt haben oder die vom ASCA, Inc. oder einem anderen
Anschlussclub diszipliniert wurden.
§ 8 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins
sind:
a.
der
Vorstand
b.
die
Mitgliederversammlung
c.
Beirat, wenn die Installation eines
solchen zweckmäßig erscheint. Hierüber entscheidet im Bedarfsfalle die MV.
Wirken und Aufgaben des Beirates werden dann in der GO ‐
ASEA geregelt.
d.
Ehrengericht wie
c.
§ 9 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht
aus:
dem/der Vorsitzenden
(Präsident/in) dem/der stellv. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in (Nach
Maßgabe 1.3.) dem/der Kassenwart/in
dem/der "Affiliate
Representative", der/die als Verbindung zum ASCA, Inc. fungiert.
1.1.
Der/Die Vorsitzende hat den
Vorsitz bei allen Versammlungen und über den Vorstand und überwacht alle
Club‐Aktivitäten. Er/Sie ist von Amts wegen Mitglied aller Komitees und hat
alle Rechte und Verpflichtungen die für das Amt normalerweise üblich
sind.
1.2.
Der/Die stellv. Vorsitzende
übernimmt die Verpflichtungen des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer
Abwesenheit, Krankheit oder sonstigen Be‐ Verhinderungen. Im Falle des
Rücktritts oder Todes des/der Vorsitzenden, übernimmt der/die stellv.
Vorsitzende das Amt für die verbleibende Amtszeit. Der Ersatz für den/die
stellv. Vorsitzende wird für die verbleibende Amtszeit vom Vorstand
bestimmt.
1.3.
Der/Die Schriftführer/in bewahrt
alle Aufzeichnungen den Club betreffend auf, führt alle Protokolle der
Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und unterschreibt sie,
informiert die Mitglieder je nach Notwendigkeit und führt allen
Schriftverkehr den Club betreffend. Der/Die Schriftführer/in hat während
jeder Versammlung Kopien der Satzung und spezieller Regelungen zur
Verfügung. Er/Sie informiert die Vorstandsmitglieder über ihre Wahl ins Amt.
Der/Die Schriftführer/in gehört nicht dem geschäftsführenden Vorstand
an.
1.4.
Der/Die Kassenwart/in ist mit
allen finanziellen Angelegenheiten des Clubs betraut, zieht die
Mitgliedsgebühren ein, zahlt Verbindlichkeiten des Clubs und führt akkurat
Buch über alle Transaktionen unter seiner/ihrer Aufsicht. Ausgaben bis
einschließlich 100,00 Euro können vom Kassenwart/in selbst genehmigt werden.
Ausgaben bis einschließlich 500.00 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Vorsitzenden. Ausgaben darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes. Alle
Einnahmen werden auf
einer Bank,
die vom
Vorstand bestimmt
wird, deponiert
und der/die Kassenwart/in ist
verpflichtet, das Vereinsvermögen sorgfältig zu verwalten. Seine/Ihre
Aufzeichnungen müssen zu jeder Zeit für alle Vorstandsmitglieder einsichtig
sein und er/sie gibt auf jeder Mitgliederversammlung einen Finanzbericht ab.
Am Ende des Geschäftsjahres gibt er/sie auf der Jahreshauptversammlung oder
einer Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die
Clubfinanzen des vergangenen Jahres ab. Der/Die Kassenwart/in ist
Treuhänder/in des Clubs. Für die Besorgung einer fach‐ und sachgerechten
Aufstellung der Vereinsbuchhaltung und die Ermittlung der Vereinszahlen für
den Vereinsgeschäftsbericht bestimmt der 1. Vorsitzende ein ihm als
vertrauenswürdig anerkanntes Buchhaltungsunternehmen oder einen
Steuerberater.
1.5.
Der/Die Affiliate Representative
ist die Verbindung zwischen dem Club und dem Australian Shepherd Club of
America, Inc. und ist als Vorstandsmitglied befugt den Club in allen
Angelegenheiten und im Schriftverkehr gegenüber dem ASCA, Inc. und den
anderen Anschlussclubs zu vertreten. Alle Aktivitäten des/der Affiliate
Representative müssen zuvor vom Vorsitzenden und/oder dem Vorstand genehmigt
werden. Er/Sie muss jede Korrespondenz und jede Aktivität in Verbindung mit
dem ASCA, Inc. den Mitgliedern auf jeder Mitgliederversammlung vorlegen.
Er/Sie vermittelt in allen Angelegenheiten mit dem Vorsitzenden und/oder dem
Vorstand. Der/Die Affiliate Representative ist verantwortlich dafür, dass
alle ASCA, Inc. Angelegenheiten dem Club zugänglich gemacht
werden.
2.
Alle Vorstandsmitglieder müssen in gutem
Verhältnis zum ASCA, Inc. stehen. Personen, die vom ASCA suspendiert oder
ausgeschlossen wurden, können nicht in den Vorstand gewählt werden, solange,
bis sie vom ASCA, Inc. rehabilitiert
wurden.
3.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch
die Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorstand wird für zwei Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden angehalten, bei der Mehrzahl der
Vorstandssitzungen anwesend zu sein, um ihr Amt ausreichend zu
vertreten.
5.
Der Vorstand übernimmt sein Amt sofort
nach der Versammlung, in der er gewählt wurde. Sollte eine Wahl angefochten
werden, bleibt der vorige Vorstand solange im Amt, bis die Unstimmigkeiten
beigelegt sind. Der neue Vorstand übernimmt unmittelbar nach der Beilegung
der Unstimmigkeiten sein Amt.
6.
Dem Vorstand werden alle geschäftlichen
Angelegenheiten des Clubs übertragen. Er ist berechtigt, Komitees
einzusetzen, welche die Belange des Clubs vertreten und die Arbeit des Clubs
voranbringen. Alle Komitees unterliegen der Autorität des Vorstandes und
können zu jeder Zeit vom Vorstand aufgelöst oder ersetzt
werden.
7.
Sollten während einer Amtszeit, ein
Amt/Ämter des Vorstandes frei werden, so wird dieses Amt/diese Ämter durch
Mehrheitswahl des Vorstandes neu besetzt, und zwar auf der nächsten
regulären Vorstandssitzung. Ausgenommen ist das Amt des Vorsitzenden, wie in
dieser Satzung beschrieben. Jede Änderung in der Besetzung des Vorstandes
muss dem ASCA Business Office innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt
werden.
7.1 Schutz und Treueklausel
Die Vorstandsvorsitzenden bei
Gründung bleiben im geschäftsführenden / leitenden Vorstand und können außer
freiwilligem Ausscheiden nicht abgewählt oder abgesetzt werden. Ausschluss /
Abwahl aus wichtigen Gründen ist möglich. Diese Schutzklausel gilt für den
Personenkreis, der im Vereinsregister im Zeitpunkt der Eintragung als
geschäftsführender Vorstand ausgewiesen ist. Dies gilt auch für die
Vereinsmitgliedschaft. Diese Klausel deckt grobes Verschulden und grobe
Fahrlässigkeit bei Schädigungen des Vereins nicht ab. Für das
Absetzungsverfahren / Ausschlussverfahren ist die Mitgliederversammlung
zuständig. Näheres hierzu regelt die GO ‐ ASEA.
8.
Vorstandssitzungen finden mindestens 1
mal im Jahr statt. Vorstandssitzungen und außerordentliche
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und innerhalb 30 Tagen
vor Sitzungstermin den Vereinsmitgliedern
mitgeteilt.
9.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
vier Vorstandsmitglieder abstimmen. Werden keine anderen Regelungen
getroffen, genügt in jedem Falle die einfache
Mehrheit.
10.
Club Aufzeichnungen. Jedes
Vorstandsmitglied muss für alle geschäftlichen Dinge, die sein/ihr Amt
beinhaltet, Buch führen. Dies muss leicht zu lesen, leicht zu transportieren
und für jeden, der das Amt nachfolgend übernimmt leicht zugänglich sein.
Alle Aufzeichnungen sind Eigentum des Clubs. Jedes Vorstandsmitglied ist
verantwortlich dafür, dass sein/ihr Nachfolger im Amt die Aufzeichnungen
spätestens 30 Tage nach einer Wahl bekommt. Sollte der alte oder der neue
Amtsinhaber unentschuldigt solch eine Übergabe vereiteln, so stehen sie
automatisch nicht mehr in gutem Verhältnis zum Club. Ist der neue
Amtsinhaber derjenige, der die Übergabe vereitelt, so bleibt der alte
Amtsinhaber solange im Amt, bis die Übergabe erfolgreich
war.
11.
Absetzen eines
Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Zustimmung von drei
anderen Vorstandsmitgliedern oder durch eine 2/3 Mehrheit einer
beschlussfähigen Versammlung der Mitglieder von seinem Amt enthoben werden.
Das Vorstandsmitglied, welches abgesetzt werden soll, kann an der Abstimmung
nicht teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied kann nur mit gutem Grund seinem Amt
enthoben werden. Hierzu ist aber die Bestimmung gemäß § 9 Punkt 7.1 zu
beachten.
12.
Alle Mitglieder in gutem
Verhältnis sind berechtigt, den Vorstandssitzungen beizuwohnen. Ausnahme
ist, wenn es sich um einen Fall von disziplinarischen Maßnahmen handelt. In
diesem Falle sind ausschließlich der Vorstand und die Person/en die es
betrifft anwesend.
§ 10 Gesetzliche Vertreter
1.
Die gesetzlichen Vertreter
der ASEA im Sinne von § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende, der/die stellv.
Vorsitzende. Beide sind stets gemeinsam zur Vertretung
berechtigt.
2.
Der Vorstand kann einen
oder mehrere "Officers" des Clubs autorisieren, Verträge und andere
geschäftliche Dinge des Clubs oder im Namen des Clubs
abzuschließen/abzuwickeln. Diese Autorisierung kann allgemein sein oder sich
auf spezielle Dinge beziehen.
§ 11 Mitgliederversammlung und
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Eine oder mehrere
Mitgliederversammlungen werden jährlich einberufen, wobei die Termine vom
Vorstand festgelegt werden. Die Mitglieder werden mindestens 60 Tage vor dem
festgelegten Termin schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wann und wo die
Mitgliederversammlung stattfindet.
2.
Jahreshauptversammlung. Die
Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Vorstand einberufen
(möglichst zu immer der gleichen Zeit im Jahr und einschließlich der Neuwahl
des Vorstandes in Wahljahren). Die Mitglieder werden mindestens 60 Tage vor
dem festgelegten Termin schriftlich davon in
Kenntnis gesetzt,
wann und
wo die
Jahreshauptversammlung stattfindet.
Die Tagesordnung dieser
Versammlungen beinhalten: den Bericht des Vorsitzenden über die Club
Aktivitäten des vergangenen Jahres; den Bericht des Schriftführers/der
Schriftführerin über die Mitgliederzahlen; den Kassenbericht des
Kassenwart/in unter Einbeziehung der EDV Auswertungen der/die Inhaber/in des
Buchhaltungsauftrages ist; den Bericht des/der Affiliate Representative über
Dinge den ASCA betreffend; der Bericht von Komiteemitgliedern, so wie vom
Präsidenten/der Präsidentin verlangt; die Einsetzung neuer
Komiteemitglieder; die Verleihung von Ehrungen.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen schriftlich beantragt werden und von 30 % der Mitgliedschaft
unterzeichnet sein. Sie müssen durch eine schriftliche Petition beim
Vorstand eingerecht werden. Diese Petition muss dem Vorstand mindestens 60
Tage vor dem verlangten Termin vorliegen. Die Schriftführerin/der
Schriftführer muss den Mitgliedern telefonisch oder auf dem Postweg
mindestens 30 Tage vor dem verlangten Termin davon in Kenntnis
setzen.
4.
Weitere Aufgaben. Die Entlastung des
Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
Beschlussfassung über Anträge; Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
§ 12 Beschlussfähigkeit der Organe
1.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er
ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
§ 13 Verantwortlichkeit der
Mitglieder
1.
Persönliche Haftung. Außer für die
Zahlung von Verbindlichkeiten, kann kein Vorstandsmitglied, oder Mitglied
persönlich für vergangene oder aktuelle Verbindlichkeiten oder
Verpflichtungen haftbar gemacht werden. Ausnahmeregelung: Grobe
Fahrlässigkeit / Grobes Verschulden.
2.
Ein Mitglied kann nicht ohne Zustimmung
des Vorstandes für den Club Schulden machen. Diese Person ist persönlich für
die Schulden verantwortlich. Der Vorstand kann solch einer Verschuldung
durch eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder, die bei der
entsprechenden Versammlung anwesend sind,
zustimmen.
3.
Keine Person kann den Namen, die
Adressenliste oder die offiziellen Insignien des Clubs anders verwenden als
für auf den Club bezogene Dinge.
§ 14 Nominierungen und Wahlen
1.
Nominierungen müssen zu festgesetzter
Zeit bekannt gegeben werden, sodass der neue Vorstand zum 1. Januar des
folgenden Jahres eingesetzt ist. Am oder um den 1. September ernennt der/die
Vorsitzende ein Nominierungskomitee, welches Kandidaten für die zu wählenden
Ämter des Vorstandes vorschlägt und präsentiert. Das Nominierungskomitee
besteht aus drei Clubmitgliedern in gutem Verhältnis, wobei ein Mitglied des
Komitees auch Mitglied des Vorstandes sein muss. Der/der Vorsitzende kann
nicht im Nominierungskomitee sein. Das Nominierungskomitee wählt seinen
Vorsitzenden/seine Vorsitzende selbst. Die Liste der Kandidaten soll dem
Vorstand bis spätestens zum 1. Oktober präsentiert
werden.
a.
Kein Mitglied, welches
seinen/ihren Beitrag nicht gezahlt hat, kann nominiert
werden
b.
Kein Mitglied welches der
Nominierung nicht zugestimmt hat, kann nominiert
werden.
c.
Kein Mitglied welches vom
ASCA oder von der ASEA ausgeschlossen oder suspendiert wurde, kann nominiert
werden.
2.
Anfang November wird eine
Mitgliederversammlung einberufen, um die Nominierten den Mitgliedern
vorzustellen. Die Nominierten können den Mitgliedern auch per Post
vorgestellt werden. Zusätzliche Nominierungen können zu diesem Zeitpunkt von
der Mitgliedschaft per Post vorgeschlagen werden. Alle zusätzlich
Nominierten müssen bis zum 15. November der Nominierung zustimmen, um
anerkannt zu werden.
3.
Wahlen finden in den Monaten
November/Dezember statt. Es erfolgt Briefwahl. Wahlzettel werden allen
stimmberechtigten Mitgliedern am oder vor dem 20. November zugeschickt und
Stimmen werden bis zum 15. Dezember gezählt. Die Wahl der Kandidaten erfolgt
mit einfacher Mehrheit der Stimmen, die bis zum 15. Dezember abgegeben
worden sind. Die gewählten Kandidaten treten ihr Amt am 1. Januar an.
Nominierte Kandidaten können nicht
wählen.
4.
Die Wahlzettel haben nur die Kandidatur
der nominierten Mitglieder zum
Inhalt.
5.
Nominierungen und Wahlen können nicht
anders erfolgen als hier
beschrieben.
6.
Abstimmungen bezüglich der Kandidatur
haben mittels Abstimmungszettel zu erfolgen, die allen Mitgliedern
mindestens 6 Wochen vor dem Schlußtermin für die Abstimmung auf dem Postweg
zugeschickt werden. Eine einfache Mehrheit, auf dem Postweg eingesendeter
Abstimmungszettel, genügt zur Entscheidung der zur Abstimmung gebrachten
Kandidatur. Es gilt der
Poststempel.
7.
Durch den Vorrang‐Character des § 9 Nr.
7.1 ist bei den Regelungen nach dieser Vorschrift stets die Treueklausel zu beachten.
§ 15 Einsetzen und Absetzen von
Komitees
1.
Nach Genehmigung durch den Vorstand kann
der/die Vorsitzende permanente oder zeitlich begrenzte Komitees einsetzen,
um die Arbeit des Clubs zu
unterstützen.
2.
Ein Komitee kann jederzeit durch
Abstimmung des Vorstandes abgesetzt werden. Es genügt eine einfache
Mehrheit.
§ 16 Satzungsänderungen
1.
Satzungsänderungen können
nur durch Abstimmung der Mitglieder erfolgen. Änderungen können durch den
Vorstand beantragt werden, oder durch schriftlichen Antrag, unterschrieben
von 20% der Mitglieder in gutem Verhältnis des Clubs und adressiert an
den/die Schriftführer/in.
2.
Satzungsänderungen müssen
den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der Vorstandssitzung zur
Abstimmung gebracht werden, in der die Änderungen vorgeschlagen wurden.
Satzungsänderungen, die durch einen Antrag der Mitglieder vorgeschlagen
wurden, müssen durch eine Empfehlung des Vorstandes begleitet sein, wenn sie
während einer Wahl zur Abstimmung gebracht werden (siehe
§15).
3. Vorgeschlagene Satzungsänderungen zum ASCA Affilate müssen vom ASCA, Inc. genehmigt werden, bevor eine endgültige Abstimmung der Mitglieder erfolgt.
§ 17 Auseinandersetzungen und
disziplinarische Maßnahmen
1.
Auseinandersetzungen zwischen
Clubmitgliedern, zwischen einem Mitglied und dem Club oder bei Einbeziehen von
Nicht‐Mitgliedern und Club Angelegenheiten oder eine sanktionierte Veranstaltung
betreffend, werden gemäß den Regeln für Auseinandersetzungen behandelt, so wie
sie vom ASCA, Inc. genehmigt wurden. Alle disziplinarischen Maßnahmen, die vom
Club beschlossen werden müssen im Einklang mit diesen Regeln stehen. Die
disziplinarischen Maßnahmen ergeben sich aus der GO der
ASEA.
2.
Jedes Gründungsmitglied das
vom Australian Shepherd Club of America, Inc. ausgeschlossen wurde, wird
automatisch von diesem Club für eine ähnlich lange Zeit
ausgeschlossen.
3.
Club Mitglieder und alle
Nicht‐Mitglieder die an Club Aktivitäten teilnehmen, stimmen allen Regeln und
Bestimmungen des ASCA, Inc. und dieses Clubs zu. Antragsformulare für die
Aufnahme in den Club und für die Teilnahme an Club Aktivitäten, müssen dies
beinhalten. Diese Regeln und Bestimmungen schließen ein, sind aber nicht
beschränkt auf: diese Satzung, die Satzung des ASCA, Inc., die ASCA Event,
Agility, Obedience und Stockdog Regeln, Registrierungsregeln und die ASCA Regeln
für Auseinandersetzungen.
4.
Von allen Mitgliedern wird
erwartet, dass sie sich gemäß den Prinzipien des Clubs verhalten, so wie in der
Satzung beschrieben. Bei Nichteinhaltung können disziplinarische Maßnahmen durch
den Vorstand getroffen werden.
§ 18 Auflösung
Der Club kann jederzeit durch eine ¾
Mehrheit der Club Mitglieder in gutem Verhältnis aufgelöst werden.
1. Bei
Auflösung des
Clubs oder
bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
fällt das
Vermögen des
Clubs an das Da‐Sein Hospizstiftung für die Region Trier die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
2. Im Falle der Auflösung,
freiwillig, unfreiwillig oder durch gerichtliche Verfügung, kann das Vermögen
der ASEA
nicht auf
Mitglieder übertragen werden. Davon
unberührt bleibt das
Recht von Mitgliedern auf
Ausgleichsforderung gegenüber der ASEA, wenn diese Forderungen unbestritten
sind. Gleichfalls hiervon unberührt, sind die Regelungen nach Punkt 2 & 3 dieser
Vorschrift. Das gesamte restliche Vermögen des Clubs muß einer gemeinnützigen
Einrichtung nach Wahl gestiftet werden.
V3. Vermögen, welches Gegenstand
von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des ASCA Affiliate Clubs ist, werden an
den "ASCA Dispute Funds Trust" überwiesen. Nach der Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten, wird das fragliche Vermögen entweder an den
rechtmäßigen Empfänger ausgezahlt oder an das Da‐Sein Hospizstiftung für die
Region Trier überwiesen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu
verwenden hat.
4. Die Auflösung des Clubs muss beim ASCA, Inc. schriftlich angezeigt werden bevor die Auflösung rechtskräftig ist.